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Natur und Landschaft
Die Naturlandschaft oder "natürliche Landschaft"
ist ein von Menschenhand noch nicht, oder nur
unwesentlich veränderter Naturraum. Was ist Landschaft? Nachfolgend
eine Definition: Die ...
... Landschaft, den gesamten biotischen
und abiotischen Bereich des Ökosystems,
also Boden, Fauna und Flora, Felsen, Gletscher, Gewässer und die
Topographie.
Dem Menschen vermittelt die Landschaft einen Erlebniswert, der zu Faszination
führen oder teilweise gar als Bedrohung aufgefasst werden kann. Das
subjektive
Empfinden von Landschaft befindet sich in dauerndem Wandel. Besonders
schön
kann dies in der Malerei beobachtet werden.
Die Kulturlandschaft ist eine vom Menschen veränderte
Landschaft. Landschaft,
die der Mensch für seine Zwecke verändert, z.B. durch landwirtschaftliche
Nutzung,
Verkehrswege und Siedlungen. Der Begriff der Kulturlandschaft geht bis
hin zur
Stadtlandschaft.
Landschaft ist für den Menschen gleichzeitig Lebensraum, Naturraum,
Kulturraum,
Wirtschaftsraum, Erlebnisraum, Identifikationsraum, Zeugin der Erdgeschichte
u.a.
www.umwelt-schweiz.ch
Begriffe bezüglich Landschaft finden Sie hier:
www.umwelt-schweiz.ch
Das Landschaftsbild Schweiz
Mit dem Landschaftskonzept Schweiz hat der schweizerische Bundesrat im
Dez.97
seine Verantwortung wahrgenommen. Er hat die Bundesstellen, welche in
der
Landschaft tätig sind, zu Zielen verpflichtet, die auf einem ganzheitlichen
Landschaftsverständnis beruhen und auf eine nachhaltige Landschaftsentwicklung
ausgerichtet sind.
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Sachziele des Landschaftskonzeptes bspw. für den
Bereich Sport, Freizeit und
Tourismus sind:
- Entwicklungen im Freizeit- und Tourismusbereich
sind im Rahmen der
Zuständigkeit auf Bundesebene mitzugestalten. Sich daraus ergebende
Aktivitäten sind zu koordinieren. Die Tourismupolitik berücksichtigt
die
kulturlandschaftlichen Vorzüge der Schweiz.
- Schäden und Belastungen, die im Zusammenhang
mit Freizeit- und
Toruismusaktivitäten entstehen, werden minimiert. Das Beheben
von
Schäden und Belastungen, die nicht vermieden werden können,
erfolgt
soweit möglich nach dem Verursacherprinzip.
- Die Bevölkerung wird mittels handlungsorientierter Informationen
und
Anreize zu einem möglichst natur- und landschaftsschonenden Freizeit-
verhalten angeregt.
- Erhalten eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen: durch touristische
Transportanlagen erschlossenen und nichterschlossenen Räumen.
- Vermeiden der mechanischen Erschliessung besonders wertvoller
Landschaften.
- Beschränkung der mechanischen Erschliessung des Hochgebirges
auf
wenige Gebiete mit überdurchschnittlicher Eignung im Bereich
grösserer
Tourismusorte.
- Beschränkung der mechanischen Erschliessung neuer Gebiete auf
Ent-
wicklungsräume mit überdurchschnittlichen Standortvorteilen.
- Weitere Bereiche, welche vom Landschaftskonzept Schweiz abgedeckt
sind:
Bundesbauten und Anlagen / Energie / Landesverteidigung / Landwirtschaft
/
Luftfahrt / Naturschutz / Raumplanung / Regionalpolitik / Verkehr
/ Wasser-
kraftnutzung / Wald / Wasserbau.
Inventare der Landschaft in der Schweiz:
www.umwelt-schweiz.ch
Der Schutz der Landschaft kann über die Raumplanung (Landschafts-
oder Natur-
schutzzonen) oder über privatrechtliche Pflegeverträge erfolgen.
Vision Landschaft Schweiz
www.umwelt-schweiz.ch
Aktuelles
Natur- und Landschaftspärke: Vernehmlassung Teilrevision
des Natur- und
Heimatschutzgesetzes (NHG)
Das NHG befindet sich zurzeit in einer Teilrevision. Mit der Einführung
von Land-
schaftspärken will der Bundesrat - nach dem Grundsatz
"schützen und nutzen" -
Naturschutz und Wirtschaftsförderung unter einen Hut bringen. Man
will drei
Parktypen von nationaler Bedeutung schaffen. Die nationale Bedeutung eines
regionalen Natur- und National- oder Naturerlebnispark ergibt sich aus
seinem
Naturreichtum, aus der besonderen Schönheit und Eigenart seiner Landschafts-
tsteile und aus hochwertigen oder einzigartigen Zeugnissen der Kulturland-
schaftsentwicklung.
Ziele der Ausscheidung von Pärken sind:
- Pärke sind Chancen für die regionale Wirtschaft
- Mit Pärken werden Arbeitsplätze erhalten und neue geschaffen,
um der
Bevölkerung in den Randgebieten ein Einkommen zu ermöglichen
- Die bereits unter Schutz stehenden wertvollen Lebensräume von
Tieren,
Pflanzen, Landschaften und Kulturdenkmäler stellen ein grosses
Potenzial
für den ländlichen Tourismus dar
- Die Pärke fördern die Zusammenarbeit unter den Talschaften
- Pärke sollen insbesondere den Sommertourismus stärken
Folgende Parktypen sind in der Revision des NHG vorgesehen:
Regionaler Naturpark (RNP)
RNP umfassen mind. 100km2. Das Gebiet soll besondere Natur- und Landschafts-
werte aufweisen sowie Siedlungen umfassen. Es kann nur als Park anerkannt
werden, wenn die land-, alp- und waldwirtschaftlichen Nutzungen bereits
einem
hohen ökologischen Standard genügen und günstige Bedingungen
für eine
nachhaltig betriebene Wirtschaft geschaffen werden. Eine hohe Bedeutung
kommt
der Erzeugung von Arbeitsplätzen zu. Das Parklabel ist ein wichtiges
Element für
eine bessere Vermarktung von regionalen Produkten.
Nationalpark (NP)
In einem NP soll sich die Natur uneingeschränkt entwickeln können.
Gleichzeitig
soll der Bevölkerung die Möglichkeit geboten werden, die Natur
zu erleben. Der
Nationalpark verfügt über eine Kern- und Umgebungszone. Die
Kernzone ist frei
von allen menschlichen Eingriffen. Die Umgebungszone ist grösser
als die Kern-
zone, enthält aber Kleinsiedlungen und angepasste Infrastrukturanlagen.
Hier
steht die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen mit landschaftstypischen
Formen der Land-, Alp- und Waldwirtschaft sowie der Jagd und Fischerei
im
Vordergrund.
Naturerlebnispark (NEP)
Dies ist ein naturnahes Gebiet, welches in der Nähe dicht bevölkerter
Siedlungs-
räume liegt. Hier kann die Bevölkerung die Natur und Dynamik
der Ökosysteme
erleben. Der Naturerlebnispark lesitet einen Beitrag zur Sensibilisierung
der
Bevölkerung für die Aspekte von Natur und Umwelt.
Für die drei Parktypen wird je ein Label geschaffen.
Diese ermöglichen es, der
Parkträgerschaft, sich nach aussen klar zu identifizieren und effiziente
Werbung
in eigener Sache zu betreiben. Der Bundesrat verleiht das Label für
eine Dauer
von 10 Jahren. Die Trägerschaft des Parks kann das Label zur Auszeichnung
von
Waren und Dienstleistungen für jeweils 3 Jahre weitergeben. Davon
können im
Besonderen Anbieter von landwirtschaftlichen Produkten und touristischenf
Dienstleistungen profitieren.
Alpenkonvention
www.are.admin.ch
Die Alpenkonvention ist ein völkerrechtlicher
Vertrag zwischen den acht Alpen-
ländern Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco,
Österreich,
Schweiz, Slowenien und der Europäischen Gemeinschaft. Sie dient
dem Schutz
und der nachhaltigen Nutzung des Alpenraumes. Die Philosophie des Vertrages
wird in der Rahmenkonvention geregelt.
Deren Ziel ist es, Bedingungen hervorzubringen für eine nachhaltige
Nutzung des
ganzen Alpenraumes. Die Alpenkonvention fördert die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zur Lösung gemeinsamer Anliegen und Probleme und
die alpen-
weite Harmonisierung des Schutzniveaus. Der Konvention liegt der Gedanke
zu
Grunde, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst
werden können
und somit gemeinsame Massnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen.
Konkrete Schritte, Handlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten und
Massnahmen
zur nachhaltigen Nutzung, werden in den Durchführungsprotokollen
zu folgenden
Themen geregelt:
Bergwald:
Erhaltung, Stärkung, Wiederherstellung der Waldunktion, insbesondere
der
Schutzfunktion des Waldes.
Berglandschaft:
Erhaltung und Förderung der traditionellen Kulturlandschaften.
Bodenschutz:
Verminderung der quantitativen und qualitativen Bodenbeeinträchtigung.
Energie:
Förderung der umweltverträglichen Erzeugung, Verteilung und
Nutzung der
Energie.
Naturschutz und Landschaftspflege:
Sicherung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme zur Erhaltung
der Tier und
Pflanzenwelt.
Raumplanung und nachhaltige Entwicklung:
Sparsame und rationelle Nutzung sowie harmonische Entwicklung des Gesamt-
raumes.
Tourismus und Verkehr:
Touristische Aktivitäten und ökologische Erfordernisse
in Einklang bringen und
den alpenquerenden Verkehr auf ein erträgliches Mass senken.
Streitbeilegung:
Die Konvention wurde zwischen 1994 und 1999 von allen Vertragsparteien
ratifiziert. Die neun Protokolle wurden, mit Ausnahme der EU, von allen
Vertrags-
parteien unterzeichnet. Folgende Länder haben alle Protokolle ratifiziert:
Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Slowenien.
Die Schweiz hat die Alpenkonvention am 18.01.1999 ratifiziert. Der Bundesrat
hat
am 19. Dezember 2001 die "Botschaft zur Ratifizierung der
Protokolle der Alpen-
konvention" z.Hd. des Parlamentes verabschiedet.
Nun muss dieses die einzelnen
Protokolle genehmigen bevor sie in Kraft treten.
Der Ständerat hat als Erstrat am 15. 06. 2004 der Ratifizierung
der drei Protokolle
Raumplanung, nachhaltige Entwicklung, Bodenschutz und Verkehr
zugestimmt.
Erst mit der Ratifizierung werden die Konvention und ihre Protokolle
umgesetzt
werden können. Die Protokolle haben im Parlament und in den Kantonen
zu
heftigen Diskussionen geführt.
Beispiel eines Protokolles der Alpenkonvention ist das Tourismusprotokoll
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Ziel dieses Protokolls ist es, mit spezifischen Massnahmen
und Empfehlungen,
die die Interessen der ansässigen Bevölkerung und der Touristen
berücksichtigen,
im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung durch einen umweltverträglichen
Tourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes beizutragen.
Spezifische Massnahmen sind dabei unter anderem folgende:
Geordnete Entwicklung des Angebots:
Unterstützung bei Ausarbeitung und Umsetzung von Leitbildern und
Entwicklungs-
programmen
Ausrichtung der touristischen Entwicklung:
Förderung von landschafts- und umweltschonenden Projekten
sowie Einbezug
des Naturschutzes in die Tourismusförderung
Qualitätsförderung:
Förderung eines qualitativ hochwertigen Tourismusangebotes im Alpenraum.
Ruhezonen:
Erhaltung von Zonen ohne touristische Erschliessung
Verkehr:
Einschränkung des motorisierten Verkehrs in touristischen
Zentren sowie
verbesserte Erreichbarkeit mit ÖV
Ferienstaffelung:
Unterstützung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit im Bereich
Ferien-
staffelung
Siehe auch
Tourismuspolitik
Verkehrspolitik
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